SATZUNG

Vereinigung Freunde Schloss und Park Benrath e.V.

Fassung gültig ab dem 1. 1. 2010

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen "Vereinigung Freunde Schloss und Park Benrath" mit dem Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.)

(2) Sitz des Vereins ist Düsseldorf.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie Denkmalschutz, alles im Zusammenhang mit Schloss und Park Benrath.

(2) Der Satzungszweck wird hinsichtlich der Förderung von Kunst und Kultur z.B. durch Musikveranstaltungen, Lesungen, Vorträge, und hinsichtlich des Denkmalschutzes durch ideelle und materielle Förderung von Schloss und Park Benrath verwirklicht. Der Verein unterstützt die Bemühungen um die Aufnahme von Schloss und Park Benrath in die Liste des Weltkulturerbes bei der UNESCO, Paris.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Soweit eine Vereinigung mit anderen gemeinnützigen Vereinen möglich ist, die sich auch das Ziel der Erhaltung und Förderung von Schloss Benrath bzw. Teilen davon zum Ziel gesetzt haben, wird diese Vereinigung angestrebt. Voraussetzung ist, dass die uneingeschränkte Fortsetzung der bisherigen Vereinstätigkeit in der Vereinigung gesichert ist.

 

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden, sowohl als natürliche als auch als juristische Person. Voraussetzung ist, dass eine Anmeldung zur Aufnahme an den Vereinsvorstand gerichtet wird, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft wird beendet:

a. durch Tod

b. durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann

c. durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss des Vorstandes nach Anhören des Betroffenen erfolgen kann, wenn schwerwiegende Vereins-Interessen durch das Mitglied in einer den Ausschluss rechtfertigenden Weise verletzt worden sind. Der Ausgeschlossene hat das Recht in nerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung über den Ausschluss Berufung beim Vorstand einzulegen.

Über den Ausschluss entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.

d. durch Ausschließung, die durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung mit Hinweis auf seine mögliche Ausschließung nicht innerhalb von zwei Wochen seinen Mitgliedsbeitrag bezahlt hat. Der Ausgeschlossene hat das Recht, innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung Berufung beim Vorstand einzureichen. Über den Ausschluss entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.

(3) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch auf Auszahlung des anteiligen Vereinsvermögens.

(4) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands, des Beirats oder aus der Mitgliederversammlung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme von Vereinsleistungen berechtigt.

 

§4 Gewinne und sonstige Vereinsmittel

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie bis zu vier Beisitzern.

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin berufen, der/die die laufenden Geschäfte führt. Er/Sie ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Er/Sie hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters gem. § 30 BGB.

 

§6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jeweils jährlich abzuhalten und zwar im ersten Quartal eines Jahres. Der Termin wird vom Vorstand festgelegt. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere:

a) die Bestellung, Entlastung und Abberufung von Vorstands mitgliedern

b) die Höhe der Mitgliedsbeiträge

c) über den Einspruch eines Mitglieds bei Ausschluss gemäß § 3 Ziffer 2, Buchstabe c)+d)

d) die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens

e) die Vereinigung mit einem anderen Verein

f) die Bestellung von Kassenprüfern

g) sonstige wesentliche Angelegenheiten, insbesondere über den vom Vorstand jährlich im Voraus vorzulegenden Haushaltsplan.

(2) Der Vorstand lädt zur ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich ein.

Darüber hinaus kann der Vorstand die Mitglieder aus gegebenem Anlass jederzeit zu einer außerordentlichen Versammlung einberufen. Der Vorstand beruft auch dann eine außerordentliche Versammlung ein, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies fordern.

Die Einberufung zur außerordentlichen Versammlung muss schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens 2 Wochen erfolgen.

Die Einladung/Einberufung muss unter Angabe der Tagesordnung bzw. unter Angabe des Grundes für die außerordentliche Versammlung erfolgen.

Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung, jedoch kann jedes Mitglied eine Ergänzung beantragen.

(3) In der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Eine Abstimmung mit Wahlzetteln ist erforderlich, wenn dies aus der Mitte der Mitglieder beantragt wird.

Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins sowie Beschlüsse über eine Vereinigung mit einem anderen Verein bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sowie über eine Vereinigung mit einem anderen Verein sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Satzungsänderungen, die die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

(5) Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll den Mitgliedern unverzüglich zugänglich gemacht werden. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Niederschrift geltend gemacht werden.

(6) Der Vorstand entscheidet, ob und ggf. welche Gäste zu Mitgliederversammlungen eingeladen und welche Themen ggf. von ihnen vorgetragen werden.

 

§7 Vorstand des Vereins

(1) Zum Vorstand des Vereins können nur Mitglieder des Vereins, die zugleich natürliche Personen sind, bestellt werden.

Die Wahl erfolgt einzeln, jeweils für eine Amtsperiode von 2 Jahren. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.

(3) Der Vorstand trifft sich regelmäßig zur Erörterung aller wesentlichen Angelegenheiten. Bei den Entscheidungen sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister, und der Schriftführer und die Beisitzer stimmberechtigt. Über die Sitzungen des Vorstandes wird eine Niederschrift angefertigt, die bis zur nächsten Sitzung im Vorstand verteilt wird. Auf jeder Sitzung wird der Sitzungstermin für die nächste Sitzung festgelegt. Aus entsprechendem Anlass kann jedes Vorstandsmitglied unter Angabe des Grundes eine außerordentliche Sitzung innerhalb einer Woche verlangen.

Der Vorstand kann bei begründetem Anlass eine Entscheidung auch im schriftlichen Umlaufverfahren (z.B. auch mit Telefax oder E-Mail) treffen. Im Falle besonderer Eilbedürftigkeit kann der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter auch auf telefonischem Wege eine Entscheidung des Vorstandes herbeiführen. Für die Abstimmung im Vorstand gilt das gleiche wie bei der Mitgliederversammlung, desgleichen für die Niederschrift. Im Falle telefonischer oder schriftlicher Beschlussfassung mit Telefax ist die Niederschrift sofort zu erstellen und sofort allen Vorstandsmitgliedern zu übermitteln.

(4) Der Vorstand entscheidet über die Nominierung eines Vorstandsmitgliedes für das Kuratorium der "Stiftung Schloss und Park Benrath".

(5) Der Vorstand delegiert - soweit möglich und vertretbar - Aufgaben an den Beirat.

 

§8 Beirat

(1) Der Vorstand kann einen Beirat ernennen.

(2) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Beiratssprecher.

(3) Der Beiratssprecher berichtet dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.

(4) Der Beirat erledigt im Übrigen die ihm vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung zugewiesenen Aufgaben. Zu wesentlichen Entscheidungen holt er die Zustimmung des Vorstandes ein. Bei notwendiger Vertretung des Vereins schaltet er den Vorstand ein.

(5) Zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Beirat sich interner und externer Expertisen bedienen.

 

§9 Auflösung

(1) Nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Schloss und Park Benrath, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat..

 

§10 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

 

(Fassung gemäß Mitgliederversammlung vom 11.11.2009)

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