Satzung

Link: Satzung als PDF herunterladen

SATZUNG 1
Vereinigung Freunde Schloss und Park Benrath e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt ab 01.01.2010 den Namen "Vereinigung Freunde Schloss und Park Benrath" mit dem Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.)
(2) Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie Denkmalschutz, alles im Zusammenhang mit Schloss und Park Benrath.
Der Satzungszweck wird hinsichtlich der Förderung von Kunst und Kultur z.B. durch Musikveranstaltungen, Lesungen, Vorträge, Führungen, Exkursionen, Bildung und Vermittlung sowie hinsichtlich des Denkmalschutzes durch ideelle und materielle Förderung von Schloss und Park Benrath verwirklicht. Der Verein unterstützt die Stärkung der überregionalen und internationalen Würdigung von Schloss und Park Benrath als herausragendes Kulturdenkmal.

§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden, sowohl als natürliche als auch als juristische Person. Voraussetzung ist, dass ein Antrag schriftlich, per E-Mail oder über die Homepage des Vereins zur Aufnahme an den Vereinsvorstand gerichtet wird, in der sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann Aufnahmeanträge ohne Angabe von Gründen ablehnen.
(2) Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) durch Tod
b) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden kann.
c) durch förmliche Ausschließung, wenn das Mitglied den Zielen des Vereins zuwiderhandelt, dessen Ansehen schädigt und/oder den Vereinsfrieden unsachlich beeinträchtigt. Sie kann nur durch Beschluss des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit nach Anhören des Betroffenen erfolgen. Der Ausgeschlossene hat das Recht innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung über den Ausschluss Berufung beim Vorstand einzulegen. Solange ruht die Mitgliedschaft. Über den Ausschluss entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung. Der Rechtsweg hat keine aufschiebende Wirkung.
d) durch Ausschließung (Streichung von der Mitgliederliste), die durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung mit Hinweis auf seine mögliche Ausschließung nicht innerhalb von zwei Wochen seinen Mitgliedsbeitrag bezahlt hat oder dem Verein keine gültige Adresse angegeben hat. Der Ausgeschlossene hat das Recht, innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung Berufung beim Vorstand einzureichen. Über den Ausschluss entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung. Solange ruht die Mitgliedschaft.
(3) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch auf Auszahlung des anteiligen Vereinsvermögens.
(4) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands, des Beirats oder aus der Mitgliederversammlung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§4 Gewinne und sonstige Vereinsmittel
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand im Sinne des §26 BGB, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie bis zu vier Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich; die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen, der die laufenden Geschäfte führt. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Er hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters gem. § 30 BGB und nimmt an den Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teil.

§6 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich im ersten Quartal eines Jahres abzuhalten. Der Termin wird vom Vorstand festgelegt. Sollte auf Grund behördlicher Anordnung oder Empfehlung eine Versammlung mit physischer Anwesenheit nicht möglich sein, kann der Vorstand beschließen, die Mitgliederversammlung spätestens bis November des Jahres abzuhalten oder elektronisch als Online-Versammlung durchzuführen. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere:
a) die Bestellung, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
b) die Beitragsordnung und die Höhe der Mindest-Mitgliedsbeiträge,
c) über den Einspruch eines Mitglieds bei Ausschluss gemäß § 3 Ziffer 2, Buchstaben c)+d),
d) die Satzung, Satzungsänderungen, die Vereinigung mit einem anderen Verein oder die Auflösung des Vereins,
e) die Bestellung von Kassenprüfern,
f) sonstige wesentliche Angelegenheiten, insbesondere über den vom Vorstand jährlich im Voraus vorzulegenden Haushaltsplan.
(2) Der Vorstand lädt zur ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per elektronischer Kommunikation ein.
Darüber hinaus kann der Vorstand die Mitglieder aus gegebenem Anlass jederzeit zu einer außerordentlichen Versammlung einberufen. Der Vorstand beruft auch dann eine außerordentliche Versammlung ein, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies fordern.
Die Einberufung zur außerordentlichen Versammlung muss unter Angabe der Tagesordnung bzw. unter Angabe des Grundes schriftlich oder per elektronischer Kommunikation mit einer Ladungsfrist von mindestens 2 Wochen erfolgen.
Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung die Tagesordnung vor, jedoch kann jedes Mitglied bis zur Abstimmung über die Tagesordnung Ergänzungen beantragen.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Eine Abstimmung mit Wahlzetteln ist erforderlich, wenn dies aus der Mitte der teilnehmenden Mitglieder beantragt wird.
Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins sowie Beschlüsse über eine Vereinigung mit einem anderen Verein bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Sie sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
(4) Satzungsänderungen, die die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
(5) Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll den Mitgliedern unverzüglich zugänglich gemacht werden. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Niederschrift geltend gemacht werden.
(6) Der Vorstand entscheidet, ob und ggf. welche Gäste zu Mitgliederversammlungen eingeladen und welche Themen ggf. von ihnen vorgetragen werden.

§7 Vorstand des Vereins
(1) Zum Vorstand des Vereins können nur Mitglieder des Vereins, die zugleich natürliche Personen sind, bestellt werden.
Die Wahl erfolgt einzeln, jeweils für eine Amtsperiode von 2 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger kooptiert werden. Darüber ist eine Niederschrift anzufertigen, die den Mitgliedern unverzüglich schriftlich oder per elektronischer Kommunikation zur Kenntnis zu bringen ist. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist der Nachfolger in Form einer Nachwahl für den Rest der laufenden Wahlperiode zu bestätigen, wobei auch andere Kandidaten vorgeschlagen werden können. Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder zum gleichen Zeitpunkt kooptiert sein.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Dazu kann er eine Geschäftsordnung erlassen. Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
(3) Der Vorstand trifft sich regelmäßig zur Erörterung aller wesentlichen Angelegenheiten. Bei den Entscheidungen sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister, der Schriftführer und die Beisitzer stimmberechtigt. Über die Sitzungen des Vorstandes wird eine Niederschrift angefertigt, die bis zur nächsten Sitzung im Vorstand verteilt wird. Auf jeder Sitzung wird der Sitzungstermin für die nächste Sitzung festgelegt. Aus entsprechendem Anlass kann jedes Vorstandsmitglied unter Angabe des Grundes eine außerordentliche Sitzung innerhalb einer Woche verlangen.
Der Vorstand kann bei begründetem Anlass eine Entscheidung auch im schriftlichen Umlaufverfahren treffen. Dabei ist auch eine elektronische Kommunikation zulässig. Im Falle besonderer Eilbedürftigkeit kann der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter auch auf telefonischem Wege eine Entscheidung des Vorstandes herbeiführen.
Soweit nicht anders bestimmt, gilt für die Abstimmung im Vorstand das gleiche wie bei der Mitgliederversammlung, desgleichen für die Niederschrift. Im Falle von per Telefon oder per elektronischer Kommunikation herbeigeführter Beschlussfassung ist die Niederschrift unverzüglich zu erstellen und allen Vorstandsmitgliedern zu übermitteln.
(4) Der Vorstand entscheidet über die Nominierung bzw. Entsendung eines Vorstandsmitgliedes in Gremien anderer Organisationen.
(5) Der Vorstand delegiert - soweit möglich und vertretbar - Aufgaben an den Beirat.

§8 Beirat
(1) Der Vorstand kann einen Beirat ernennen. Die Beiratsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.
(2) Die Beiräte berichten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.
(3) Der Beirat erledigt die ihm vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung zugewiesenen Aufgaben. Zu wesentlichen Entscheidungen holt er die Zustimmung des Vorstandes ein. Bei notwendiger Vertretung des Vereins schaltet er den Vorstand ein.
(4) Zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Beirat sich interner und externer Expertisen bedienen.
(5) Sofern mit seiner Tätigkeit Kosten für den Verein verbunden sind, müssen sie vorab vom Vorstand genehmigt werden.

§9 Haftung des Vereins den Mitgliedern gegenüber
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied entstanden sind, haftet der Verein nur insoweit, als diesbezüglich einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 31a und 31b BGB.

§10 Auflösung
(1) Für die Auflösung des Vereins gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall aller seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Schloss und Park Benrath, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§11 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, ist sie durch die ihr am nächsten kommende wirksame Bestimmung zu ersetzen. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird nicht berührt.

* * *

Fassung gemäß Mitgliederversammlung vom 10.03.2025


D. Sprockamp-Poscher H.J. Watty

  1. ↩︎
  1. Aus Praktikabilitätsgründen wird durchweg das generische Maskulinum verwendet. Die verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf alle Geschlechtsidentitäten.