Satzung

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§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Vereinigung Freunde Schloss und Park Benrath“ mit
dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.)

(2) Sitz des Vereins ist Düsseldorf.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins
ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie Denkmalschutz, alles im
Zusammenhang mit Schloss und Park Benrath.

Der Satzungszweck wird hinsichtlich der Förderung von Kunst und Kultur z.B. durch
Musikveranstaltungen, Lesungen, Vorträge, und hinsichtlich des Denkmalschutzes
durch ideelle und materielle Förderung von Schloss und Park Benrath verwirklicht.
Der Verein unterstützt die Bemühungen um die Aufnahme von Schloss und Park
Benrath in die Liste des Weltkulturerbes bei der UNESCO, Paris.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

Soweit eine Vereinigung mit anderen gemeinnützigen Vereinen möglich ist, die sich
auch das Ziel der Erhaltung und Förderung von Schloss Benrath bzw. Teilen davon
zum Ziel gesetzt haben, wird diese Vereinigung angestrebt. Voraussetzung ist, dass die
uneingeschränkte Fortsetzung der bisherigen Vereinstätigkeit in der Vereinigung
gesichert ist.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden,
sowohl als natürliche als auch als juristische Person. Voraussetzung ist, dass eine
Anmeldung zur Aufnahme an den Vereinsvorstand gerichtet wird, in der sich der
Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft wird beendet:
a. durch Tod
b. durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden
kann
c. durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss des Vorstandes nach
Anhören des Betroffenen erfolgen kann, wenn schwerwiegende Vereins-
Interessen durch das Mitglied in einer den Ausschluss rechtfertigenden Weise
verletzt worden sind. Der Ausgeschlossene hat das Recht in nerhalb eines
Monats nach Eingang der Mitteilung über den Ausschluss Berufung beim
Vorstand einzulegen.
Über den Ausschluss entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.
d. durch Ausschließung, die durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen
werden kann, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung
mit Hinweis auf seine mögliche Ausschließung nicht innerhalb von zwei
Wochen seinen Mitgliedsbeitrag bezahlt hat. Der Ausgeschlossene hat das
Recht, innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung Berufung beim
Vorstand einzureichen. Über den Ausschluss entscheidet dann die nächste
Mitgliederversammlung.

(3) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch auf
Auszahlung des anteiligen Vereinsvermögens.

(4) Personen, die sieh um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Vorstands, des Beirats oder aus der Mitgliederversammlung von der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder
sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme von Vereinsleistungen
berechtigt.

§4 Gewinne und sonstige Vereinsmittel

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem
Schatzmeister, dem Schriftführer sowie bis zu vier Beisitzern.

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin berufen,
der/die die laufenden Geschäfte führt. Er/Sie ist dem Vorstand verantwortlich
und an seine Weisungen gebunden. Er/Sie hat die Rechtsstellung eines
besonderen Vertreters gem. § 30 BGB.

§6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jeweils jährlich abzuhalten und zwar
im ersten Quartal eines Jahres. Der Termin wird vom Vorstand festgelegt. Die
Mitgliederversammlung beschließt insbesondere:
a) die Bestellung, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
b) die Höhe der Mitgliedsbeiträge
c) über den Einspruch eines Mitglieds bei Ausschluss gemäß § 3 Ziffer 2,
Buchstabe c)+d)
d) die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens
e) die Vereinigung mit einem anderen Verein
f) die Bestellung von Kassenprüfern
g) sonstige wesentliche Angelegenheiten, insbesondere über den vom Vorstand
jährlich im Voraus vorzulegenden Haushaltsplan.

(2) Der Vorstand lädt zur ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei
Wochen vorher schriftlich ein.
Darüber hinaus kann der Vorstand die Mitglieder aus gegebenem Anlass jederzeit
zu einer außerordentlichen Versammlung einberufen. Der Vorstand beruft auch
dann eine außerordentliche Versammlung ein, wenn mindestens 20% der
Mitglieder dies fordern.
Die Einberufung zur außerordentlichen Versammlung muss schriftlich mit einer
Ladungsfrist von mindestens 2 Wochen erfolgen.
Die Einladung/Einberufung muss unter Angabe der Tagesordnung bzw. unter
Angabe des Grundes für die außerordentliche Versammlung erfolgen.
Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung, jedoch kann jedes Mitglied eine
Ergänzung beantragen.

(3) In der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Eine Abstimmung mit
Wahlzetteln ist erforderlich, wenn dies aus der Mitte der Mitglieder beantragt wird.
Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die
Auflösung des Vereins sowie Beschlüsse über eine Vereinigung mit einem anderen
Verein bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sowie
über eine Vereinigung mit einem anderen Verein sind dem zuständigen Finanzamt
anzuzeigen.
Satzungsänderungen, die die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen,
bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

(5) Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom
Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll
den Mitgliedern unverzüglich zugänglich gemacht werden. Einwendungen können
nur innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Niederschrift geltend gemacht
werden.

(6) Der Vorstand entscheidet, ob und ggf. welche Gäste zu Mitgliederversammlungen
eingeladen und welche Themen ggf. von ihnen vorgetragen werden.

§7 Vorstand des Vereins

(1) Zum Vorstand des Vereins können nur Mitglieder des Vereins, die zugleich
natürliche Personen sind, bestellt werden.
Die Wahl erfolgt einzeln, jeweils für eine Amtsperiode von 2 Jahren. Bei
vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche
Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Verein wird von zwei
Vorstandsmitgliedern vertreten.

(3) Der Vorstand trifft sich regelmäßig zur Erörterung aller wesentlichen
Angelegenheiten. Bei den Entscheidungen sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter,
der Schatzmeister, und der Schriftführer und die Beisitzer stimmberechtigt. Über
die Sitzungen des Vorstandes wird eine Niederschrift angefertigt, die bis zur
nächsten Sitzung im Vorstand verteilt wird. Auf jeder Sitzung wird der
Sitzungstermin für die nächste Sitzung festgelegt. Aus entsprechendem Anlass
kann jedes Vorstandsmitglied unter Angabe des Grundes eine außerordentliche
Sitzung innerhalb einer Woche verlangen.
Der Vorstand kann bei begründetem Anlass eine Entscheidung auch im
schriftlichen Umlaufverfahren (z.B. auch mit Telefax oder E-Mail) treffen. Im
Falle besonderer Eilbedürftigkeit kann der Vorstandsvorsitzende oder sein
Stellvertreter auch auf telefonischem Wege eine Entscheidung des Vorstandes
herbeiführen. Für die Abstimmung im Vorstand gilt das gleiche wie bei der
Mitgliederversammlung, desgleichen für die Niederschrift. Im Falle telefonischer
oder schriftlicher Beschlussfassung mit Telefax ist die Niederschrift sofort zu
erstellen und sofort allen Vorstandsmitgliedern zu übermitteln.

(4) Der Vorstand entscheidet über die Nominierung eines Vorstandsmitgliedes für
das Kuratorium der „Stiftung Schloss und Park Benrath“.

(5) Der Vorstand delegiert – soweit möglich und vertretbar – Aufgaben an den Beirat.

§8 Beirat

(1) Der Vorstand kann einen Beirat ernennen.

(2) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Beiratssprecher.

(3) Der Beiratssprecher berichtet dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.

(4) Der Beirat erledigt im Übrigen die ihm vom Vorstand oder von der
Mitgliederversammlung zugewiesenen Aufgaben. Zu wesentlichen
Entscheidungen holt er die Zustimmung des Vorstandes ein. Bei notwendiger
Vertretung des Vereins schaltet er den Vorstand ein.

(5) Zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Beirat sich interner und externer
Expertisen bedienen.

§9 Auflösung

(1) Nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Auflösung des
Vereins gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stiftung Schloss und Park Benrath, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§10 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

(Fassung gemäß der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 11.11.2009)